"Das Wojewodschaftsgerichts erachtet es als seine Pflicht zu erklären, daß das nach neuerlicher Beweisaufnahme durchgeführte Berufungsverfahren im vorliegenden Fall nicht nur die Grundlosigkeit, Künstlichkeit und tendenziöse Ausrichtung der Anklage erwiesen hat, was bereits der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen zum Ausdruck brachte, als er die Anklage fallen ließ; das Verfahren bewies außerdem, daß die Ehre und der Name der polnischen Untergrundarmee, die sich in ihrer überwältigenden Mehrheit auf keine Zusammenarbeit mit dem Feind eingelassen hatte und die Kazimierz Moczarski sowohl während seiner Tätigkeit in der Widerstandsbewegung als auch während der langjährigen Haftzeit mit achtungsgebietender Hartnäckigkeit und Tapferkeit verteidigt hatte, während dieser Verhandlung voll wiederhergestellt worden sind."