Diese Rechtssammlung wurde im 13 Jahrhundert auch in deutschen Siedlungsgebieten im heutigen Polen angewandt
10. (Lnr. 20 § 5) Zwei Fürsten bieten einem Vasallen die Belehnung an. Der Vasall nimmt sie von demjenigen entgegen, der selber ein Fahnlehen hat. Da sein Lehnsherr sitzt, leistet er nach strenger Observanz kniend »Mannschaft« und legt dazu seine gefalteten Hände zwischen die des Herrn. 11. (Lnr. 5 § i) Steht dagegen der Herr, so bleibt auch der Mann bei der Zeremonie der Mannschaft stehen. - Im übrigen illustriert das Bild einen Rechtssatz, wonach der Herr zwei Mannen mit demselben Gut belehnen kann, indem der eine den Lehnsbesitz, der andere das »Gedinge«, d. h. eine Anwartschaft, für den Fall erhält, daß der Lehnsbesitzer ohne Lehnserben stirbt. Der Lehnsbesitzer umfaßt das Ährenbüschel als Symbol für das Lehngut, die von einem Kreis umschlossenen Ähren bedeuten das Gedinge. 12. (Lnr. 3) Links: Zur Begründung des Lehnsverhältnisses gehört ferner der Huldeschwur des Mannes, den er auf dem Bilde mit »Gelöbnisgebärde« und unter Berühren der Reliquien ablegt. - Rechts: Außerdem wird von dem Vasallen ehrerbietiges Verhalten in Gegenwart des Herrn verlangt. Er soll vor ihm aufstehen und ihn vorangehen lassen, wie das auf dem Bild im Hause des Herrn geschieht.